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Wednesday, 24.04.2024

Gaststättenlärm, Biergärten und Freischankflächen (Teil 2)

Neben den seit jeher verbreiteten Bier- und Wirtsgärten erfreuen sich in München auch Frei-schankflächen auf öffentlichem Grund (Gehsteige, Plätze und Fußgängerzonen) zunehmender Beliebtheit. Gerade in den letzten Jahren, in denen die Freiluftgastronomie durch den Klimawechsel und dem damit verbundenen mediterranen Lebensgefühl in Bayern immer mehr Zuspruch findet, ist auch ein zahlenmäßig steigender Trend von Freischankflächen festzustellen. 

Der Betrieb der Biergärten, die im Wohngebiet liegen, wird durch die seit 20.04.1999 geltende 2. Biergartenverordnung geregelt, die 23 Uhr als Betriebsschluss vorsieht. Die Biergärten fernab der Wohngebiete unterliegen der Verordnung ebenso. Für München hat die BiergartenVO nur eine untergeordnete Bedeutung, da viele der 29 Großbiergärten (mehr als 1000 Sitzplätze) nicht in Wohngebieten liegen. Dort gilt die landesweite, gesetzliche Sperrzeitregelung (sog. Putzstunde zwischen 5 und 6 Uhr). 

Freischankflächen müssen grundsätzlich um 23.00 Uhr die Tische ab- und die Stühle aufräu-men, Ausnahmen sind jedoch im Einzelfall dort möglich und auch genehmigt, wo keine Beeinträchtigung für die Wohnbevölkerung entsteht (z.B. teilweise auf der Leopoldstrasse). 

Bedauerlicherweise treibt der Betrieb der Biergärten und Freischankflächen Anwohner immer wieder auf die Barrikaden. 
Für die von einer Gaststätte ausgehenden Geräusche (Innen- und Aussenlärm, An- und Abfahrt der Gäste, lautes Verweilen der Gäste im Umgebungsbereich der Wirtschaft) ist der Gastwirt verantwortlich, denn er ist Störer im Sinne des § 1004 BGB. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine

  • wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, geben die
  • TA-Lärm und
  • VDI 2058 Anhaltspunkte. Der Immissionsrichtwert beträgt tagsüber 65 dB(A) in Misch-, Kern- und Dorfgebieten, 60 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten und 55 dB(A) in reinen Wohngebieten. Musik ist ab 22 Uhr zu beenden, Getränke und Speisen dürfen bis 22.30 Uhr verabreicht werden und der Straßenverkehr bei der Abfahrt ist bis 23 Uhr abzuwickeln. Da es beim erzeugten
  • Lärm aber nicht auf dessen Intensität allein, sondern auch auf die Lästigkeit der Lärms ankommt, sind auch andere Gesichtspunkte maßgeblich. Da es sich hier aber um keinen konstanten Lärmpegel handelt, an den man sich zur Not "gewöhnen" könnte, liegt vielmehr die Lästigkeit darin, daß man durch Geschrei und Gelächter der Gäste, laut zugeschlagene Autotüren, Geschirrgeklapper und Glasgeschepper immer wieder und unerwartet aus der Ruhe gebracht oder aus dem Schlaf gerissen wird.

Jeder Bürger hat ein Recht auf absolute Nachtruhe zwischen 22.00 und 07:00 Uhr (OLG Düs-seldorf Az.: 5 Ss-Owi-149/95); dem LG Hamburg zufolge hat jeder das Recht, grundsätzlich ungestört in seiner Wohnung zu leben und sich gegen unzulässigen Lärm zu wehren (Urteil vom 14.01.1983, Az.: 11 S 251/82). 

Hiervon abweichend, hat der Stadtrat der Landeshauptstadt München (Kreisverwaltungsausschuss vom 17.01.2001) einer längeren Öffnungszeit zugestimmt; Anträge auf Betriebszeit bis 23.00 Uhr sollen weiterhin im Einzelfall geprüft werden. Dem Kreisverwaltungsreferat angezeigte Beschwerden werden ernstgenommen. Die örtlich zuständige Bezirksinspektion sucht das Gespräch mit dem Gastwirt, die diesen verwarnt. Häufen sich die Beschwerden wird seitens des Kreisverwaltungsreferates eine Lärmpegel-Messung angeordnet, die vom Referat für Gesundheit und Umwelt durchgeführt wird. Bei nachgewiesener Überschreitung des TA-Lärm ergeht ein Bußgeldbescheid. Im Wiederholungsfall muss er um seine Konzession bangen (VGH Mannheim NVwZ 1987, 338; BVerwG GewArch 1965, 250). 

Unabhängig von vorgenannter Aktivität kann auch bei der zuständigen Polizeiinspektion Anzeige wegen Ruhestörung erstattet werden, da diese eigenmächtig tätig werden dürfen. Beide Behörden informieren sich gegenseitig durch Zustellung der jeweiligen Bescheid-Abdrucke. 



Hat der Betroffene vor den Behörden und Verwaltungsgerichten keinen Erfolg, so muss er zivilrechtliche Schritte einleiten und Klage auf Unterlassung der Störungen einreichen, geg-gebenenfalls mit dem Ziel einer früheren Schließung des Lokals (LG Aachen NJW-RR 1986, 818; OLG Frankfurt DWW 1985, S. 208; BGH DWW 1963, 89). 

Das Polizeipräsidium München und das Referat für Gesundheit und Umwelt äußerten seinerzeit im Rahmen der Anhörung Bedenken gegen das Verfahren und befürchteten insbesondere Störungen der ab 22.00 Uhr geltenden immissionsschutzrechtlichen Nachtruhe. 

Allen Gastwirten in Bayern sollte es ein Anliegen sein dafür zu sorgen, daß keine schutzwürdigen Anwohnerbelange betroffen sind, um die derzeit bestehende Abweichung nicht zu gefährden. 

Teil 3 befasst sich mit der Lagerung von Freischankflächenmobiliar, der Abgrenzung, Heizstrahlern auf Freischankflächen und Sonnenschirmen.

Autor
Erika Schindecker
Gesellschaft für Organisation, Vorbereitung und Betreuung von Bauobjekten mbH
Sendlinger Straße 21/VI, 80331 München, Telefon 089 - 260 35 66, Fax 089 - 260 78 81
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