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Friday, 19.04.2024

Rechtmäßigkeit der Baumschutzverordnung der Stadt München

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwischenzeitlich über die Rechtmäßigkeit der Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München verhandelt und sich mit  der Landeshauptstadt München verglichen.

Hintergrund dieses Verfahrens war eine Berufung der Landeshauptstadt München gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (AZ: M 8 K 09.2953), welches die Verordnung auf Grund Unbestimmtheit teilweise für unwirksam erklärte und die Forderung nach einer Ausgleichszahlung gegenüber einem Bauherrn als rechtswidrig einstufte.

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof haben im Hinblick auf das Gebot der Bestimmtheit Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verordnung geäußert.
Im Rahmen eines Vergleichs zwischen den Klageparteien wurde das Urteil in 1. Instanz aufgehoben, da die Landeshauptstadt München dem Gericht einen Entwurf einer Baumschutzverordnung vorgelegt hat, in dem die Regelung der Ausgleichszahlung vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als bestimmt angesehen werden kann.
Die Baumschutzverordnung behielt solange ihre Gültigkeit, bis die neue Verordnung erlassen wurde.
Bisherige Ausgleichszahlungen für Altfälle werden nicht zurück erstattet.
Die neue Verordnung ist am 12.02.2013 in Kraft getreten.

Verfasserin:
Erika Schindecker
Gesellschaft für Organisation, Vorbereitung und Betreuung von Bauobjekten mbH
Sendlinger Str. 21/VI
80331 München
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