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Friday, 19.04.2024

Baustellen- und Baulärm

Eine Baustelle soll möglichst schnell und effizient abgewickelt werden. Nachbarn und Anwohner dagegen empfinden Baulärm oft als sehr belastend. Baustelle und Bauarbeiten
sind zwangsläufig mit Lärm verbunden. Insofern lassen sich Lärmbelästigungen bis zu einem gewissen Grad nicht vermeiden. Jedoch hat der Gesetzgeber zum Schutz vor schädlichen Lärmimmissionen Vorschriften erlassen. Grundlage für Lärmimmissionen ist in Deutschland das Bundesimmissionsschutzgesetz.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm
Wichtigste Vorschrift zum Thema Baulärm ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm, AVV Baulärm. Zum Schutz sind maximale Lärmwerte, sogenannte Immissionsrichtwerte festgesetzt. Die zulässigen Werte richten sich nach der Tageszeit sowie nach dem Gebiet, in dem die Bauarbeiten stattfinden.

Die Grenzwerte unterscheiden sich, je nach Art des Gebietes; z. B. Gewerbegebiet, Wohngebiet oder Mischgebiet. Im Zweifelsfall gibt in München die Lokalbaukommission (LBK) Auskunft über die Einstufung des Gebiets. Die Nachtzeit von 20.00 bis 7.00 Uhr ist besonderes geschützt. In dieser Zeit sind geringere Lärmrichtwerte erlaubt als während der Tageszeit. In allgemeinen Wohngebieten (WA) ist der Richtwert z. B. tagsüber 55 Dezibel (A). Ein generelles Verbot von Nachtarbeiten sieht die Vorschrift nicht vor.

Hilfe bei Lärmbelastung
Baulärm ist bis zu einem gewissen Grad unvermeidbar. In der Praxis hat es sich als hilfreich erwiesen, das Gespräch mit den für die ordnungsgemäße Abwicklung der Baustelle Verantwortlichen zu suchen: dem Bauherrn und dem von ihm beauftragten Architekten oder Bauleiter. Im Gespräch können oft Lösungen gefunden werden, Lärm zu vermeiden. Der Bauleiter kennt die Verhältnisse vor Ort am besten. Er kann mitteilen, wann mit welchen Arbeiten zu rechnen ist. Sollte keine  Gesprächsbereitschaft bestehen und der Eindruck gewonnen werden, dass die Lärmrichtwerte über einen längeren Zeitraum nicht eingehalten werden, kann man sich innerhalb des Stadtgebiets von München an die zuständige LBK wenden.

Maßnahmen
Sind die Beschwerden begründet, fordert die LBK den Bauherren auf, vermeidbare Lärmquellen soweit wie möglich zu reduzieren und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die zulässigen Höchstwerte einzuhalten.
Dazu gibt es eine Reihe von Möglichkeiten: vom Einsatz lärmarmer Maschinen und Fahrzeuge, Verlagerung lärmintensiver Arbeiten auf bestimmte Tageszeiten bis hin zu schallabschirmenden Wänden.

Werden die Richtwerte auch weiterhin grob verletzt, kann die Lokalbaukommission weitergehende Maßnahmen anordnen. Dies kann bis zur Stilllegung einzelner Maschinen oder der Einstellung der gesamten Bauarbeiten reichen. Zusätzlich kann ein Bußgeld verhängt werden.

Die Stilllegung ist ein erheblicher Eingriff, den das Gesetz nur dann zulässt, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit unbedingt erforderlich ist. Dazu muss zunächst anhand bestimmter, genau vorgeschriebener Messverfahren nachgewiesen werden, dass die Richtwerte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes überschritten werden. Diese Messungen führt in München das Referat für Gesundheit und Umwelt im Auftrag der LBK durch. Sie werden bei den betroffenen Anwohnern mit Hilfe von Schallpegelmessgeräten vorgenommen und anschließend ausgewertet. Sind die zulässigen Werte überschritten, leitet die LBK die notwendigen Maßnahmen ein. Hier liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, § 117 OwiG. Wenn der Lärm allerdings geeignet ist, die Gesundheit zu gefährden, kann auch eine Umweltstraftat vorliegen, § 325 a StGB.

Appell
Alle Beteiligten sind aufgerufen, Verständnis für die jeweiligen Interessen und Notwendigkeiten aufzubringen. Eine schnelle Bauabwicklung hat den Vorteil, dass es früher wieder ruhig ist. Und Rücksichtnahme ist auch über die gesetzlichen Vorgaben hinaus möglich.

Serviceangebote der Lokalbaukommission

Das für die Baustelle zuständige Team ist erreichbar über das Internet unter
www.muenchen.de, dort unter dem Stichwort „Baubezirke“.
Eine persönliche Beratung im Servicezentrum ist möglich von Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 13.30 bis 16.00 Uhr in der Blumenstr. 19 im Erdgeschoss.
Die telefonische Beratung ist zu erreichen unter 089/233-96484 von Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 16.00 Uhr und Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr.
Sie können aber auch eine E-Mail senden an: plan.ha4-servicetelefon@muenchen.de.

Bei Lärmbelästigungen in der Stadt München durch Gewerbelärm kann das Servicetelefon unter 089/233-96300 beim Referat für Gesundheit und Umwelt in der Bayerstr. 28 a, 80335  München angerufen werden oder E-Mail: rgu(at)muenchen(dot)de

Quelle: Landeshauptstadt München

Verfasserin:
Erika Schindecker
Gesellschaft für Organisation, Vorbereitung und Betreuung von Bauobjekten
Sendlinger Str. 21/VI
80331 München
Tel. 089/260 35 66, Fax:089/260 78 81
info(at)baugenehmigung-muenchen(dot)info
www.baugenehmigung-muenchen.info

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