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Friday, 26.04.2024

Zulässigkeit von Solaranlagen

Die Errichtung von Solaranlagen wirft immer wieder Rechtsfragen auf. Grundsätzlich sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

  • Solaranlagen sind zulässig
    in und an Dach- und Außenwänden (bündig),
    auf Flachdächern,
    im Übrigen mit einer Fläche bis zu einem Drittel der jeweiligen Dach- oder Außenwandfläche.
    Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes richtet sich die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs.  2 Ziffer 9 Bayerische Bauordnung (BayBO). Schließt der Bebauungsplan entsprechende Anlagen aus, bedarf es einer isolierten Abweichung, die die Gemeinde erteilt.
  • Ggf. kann eine solche Anlage in Gestaltungssatzungen beschränkt oder sogar ausgeschlossen werden.    
  • Das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO ist zu beachten.
  • Unterliegt das Objekt dem Denkmal - oder Ensembleschutz ist eine Erlaubnis nach Art. 6 Denkmalschutzgesetz (DSchG) erforderlich. Die Verwaltungspraxis zeigt sich hier jedoch sehr restriktiv.
  • Mögliche Blendwirkungen können ein Abwehrrecht des Nachbarn begründen. Ggf. können adäquate Abschirmmaßnahmen erforderlich werden.
  • Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m müssen keine Abstandsflächen einhalten (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO).


Verfasserin:
Erika Schindecker
Gesellschaft für Organisation, Vorbereitung und Betreuung von Bauobjekten mbH
Sendlinger Str. 21
80331 München
Tel. 089/260 35 66
Fax: 089/260 78 81
schindecker(at)web(dot)de
www.schindecker-muenchen.de

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