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Wednesday, 27.03.2024

Laubbläser und Laubsauger

Der Herbst hat Einzug gehalten und überall sieht und hört man sie jetzt wieder: den Einsatz von Laubbläsern und Laubsaugern.

In Hausverwaltungen und Hausmeistereien gehören sie zur Standardausrüstung. Auch branchenverwandte Betriebe und Privatpersonen nutzen die Geräte immer intensiver. Die Laubbläser werden nicht nur zur Laubbeseitigung verwendet, sondern auch für andere Reinigungsarbeiten.

Gleichzeitig häufen sich jedoch die Beschwerden über die von den Geräten verursachten enormen Lärmbelästigungen. Natürlich erleichtern die Geräte -besonders beim professionellen Einsatz- die Laubbeseitigung im Herbst erheblich. Große Blättermengen können im Vergleich zur Handarbeit in wesentlich kürzerer Zeit zu Haufen geblasen, abtransportiert oder mit Laubsaugern aufgesaugt werden. Das spart Zeit und Geld. Auch die Anschaffungskosten sind mittlerweile auch für kleinere Betriebe, Eigentümergemeinschaften und für Privatpersonen erschwinglich und die Handhabung ist einfach.

So schaden die Geräte der Umwelt:

Lärm

Laubbläser und Laubsauger verursachen massive Lärmbelästigungen, die dem Krach eines Presslufthammers entsprechen können. Der nachbarschaftliche Frieden wird so immens gestört. Auch leise Ausführungen erzeugen immer noch so viel Lärm, dass sie eine erhebliche Störung darstellen.

Abgasemissionen

Die Verbrennungsmotoren von Laubbläsern und Laubsaugern verursachen wie jeder Motor Abgase und tragen so zur Luftverschmutzung bei. Hohe Schadstoffemissionen gehen insbesondere von den mit einem Zweitaktmotor ausgerüsteten Geräten aus.

Feinstaub

Laubbläser sind für den Einsatz bei trockenem Wetter gedacht. Dabei wird unweigerlich Staub aufgewirbelt und in Abhängigkeit von Witterung und Dauer des Einsatzes wird die örtliche Feinstaubbelastung durch ihren Betrieb gestört.

Erhöhung des Luftkeimgehaltes

Einer Untersuchung des Umweltmedizinischen Informationsdienstes (UMID) zufolge kann es beim Betrieb von Laubbläsern durch das Aufwirbeln von Blütenpollen und Mikroorganismen zu einer Erhöhung der Luftkeimgehalte in der näheren Umgebung kommen. Es lässt sich nur schwer abschätzen, inwieweit sich daraus ein gesundheitliches Risiko für das Bedienungspersonal der Geräte oder für Personen, die sich in der Nähe aufhalten, ergibt. Fest steht jedenfalls, dass Pollen allergene Eigenschaften besitzen. Mikroorganismen aus Hundekot können Krankheitserreger für Mensch und Tier sein. Aus diesem Grunde wird empfohlen, Laubbläser nur mit Mundschutz zu bedienen.

Störung der Bodenfunktion – Tiere in Gefahr

Der Einsatz von Laubsaugern stört auch das ökologische Gleichgewicht von unbefestigten Flächen empfindlich und sind zudem lebensgefährlich für Tiere. Sie entfernen nicht nur das Laub, sondern auch die in der Laubschicht lebenden Bodentiere. Kleinere Tiere wie Insekten, Spinnen, Würmer und Weichtiere bis hin zu kleinen Igeln werden vom Laubsauger eingesaugt.

 

Eine allzu gründliche Entfernung von Blättern und Bodenpartien verhindert auch die Humusbildung durch die im Boden lebenden Mikroorganismen. Der Boden ist nicht mehr so geschützt vor Austrocknung und Extremtemperaturen.

Rechtsvorschriften

Nach dem derzeit geltenden Recht kann der Betrieb von Laubbläsern und Laubsaugern nicht verboten werden. Dennoch gibt es als gesetzliche Regelung die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bundesimmissionsschutz-verordnung) die neben Regelungen, die das Inverkehrbringen von Laubbläsern und Laubsaugern betreffen, auch die Betriebszeit beschränken.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung dürfen Laubbläser und Laubsauger in Wohngebieten ausschließlich werktags (einschließlich Samstag) in den Zeiten von 9.00 bis 13.00 und von 15.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden. Diese Beschränkungen gelten für gewerbliche Nutzungen (Hausmeister/Innen, Hausverwaltungen usw.).

Für den Einsatz der Geräte bei der privaten Gartenarbeit gelten jeweils die kommunalen Hausarbeits- und Musiklärmverordnungen.

Zu beachten ist auch, dass in unterschiedlichen Städten und Gemeinden noch weitere Einschränkungen/ bzw. Sondergenehmigungen gelten können.

Wer also die vorgeschriebenen Betriebs- und Ruhezeiten nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeldverfahren und einer Geldbuße rechnen.

Empfehlung

  • Laub, wenn möglich, natürlich verrotten lassen (fördert die Humusbildung).
  • Beim Kauf der Geräte auf ein lärm- und abgasarmes Produkt achten.
  • Die Geräte nur zur Laubbeseitigung verwenden.Einzelne Blätter wegkehren und nicht in mühevoller Kleinarbeit genau zu einem Punkt blasen denn das verlängert die Einsatzzeit der Geräte und die damit  verbundenen Belästigungen.
  • Zusammengeblasene Haufen sofort entfernen, da die Blätter sonst durch den Wind  wieder verteilt werden.
  • Nicht bei feuchtem Wetter verwenden – der Einsatz der Geräte ist dann kaum effektiv.
  • Nicht jeden Tag Privatwege mit Blasgeräten reinigen.
  • Die Geräte sinnvoll einsetzen und nicht länger als unbedingt nötig verwenden. 

Verfasserin:
Erika Schindecker
Gesellschaft für Organisation, Vorbereitung und Betreuung von Bauobjekten mbH
Sendlinger Str. 21
80331 München
Tel. 089/260 35 66
Fax: 089/260 78 81
E-Mail: info(at)baugenehmigung-muenchen(dot)info
www.baugenehmigung-muenchen.info 

 

Referenzprojekte

Betreuung des Baugenehmigungsverfahrens "Dritter Orden, Menzinger Straße in München"
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Projekt Luitpoldblock München
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Projekt V-Markt, München
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