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Friday, 29.03.2024

Baumschutzverordnung teilweise unwirksam

Das Verwaltungsgericht München hat in einem aktuellen Urteil die Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München in einem für die tägliche Praxis nicht unwichtigen Punkt für unwirksam erklärt (Az.: M 8 K 09.2953).
§ 7 Abs. 4 der Verordnung ermächtigt die Naturschutzbehörde bei der Genehmigung von Baumfällungen, vom Antragsteller eine Ausgleichzahlung für zur Fällung freigegebene Bäume zu verlangen, wenn dieser aus Platzgründen keine Ersatzpflanzung vornehmen kann.
Wie hoch dieser Ausgleichsbetrag sein soll, wird in der Satzung aber nicht näher bestimmt.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen, so ist es in der Verordnung geregelt, bemisst sich nach den Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich ist.
In der Verwaltungspraxis hat sich jedoch in den vergangenen Jahren ein pauschaler Betrag in Höhe von Euro 750,00/Baum zur Norm entwickelt.
Das Gericht kritisiert, dass die Regelung zur Ausgleichszahlung zu unbestimmt und daher unwirksam sei; die Rechtsverordnung enthalte keine ausreichende Festlegung, in welcher Höhe ein Bauherr zu solchen Ausgleichszahlungen herangezogen werden könne.

Die Landeshauptstadt München wird gegen das Urteil Berufung einlegen.
Bis zur endgültigen Entscheidung gibt es für die Stadt keinen Grund, an der Gültigkeit der Verordnung zu zweifeln.

Nach Meinung der Stadt ist die Bestimmung, die sich seit über 20 Jahren nicht verändert hat, eindeutig: Die Stadt legt den Ausgleichszahlungen die durchschnittlichen Kosten für die Anpflanzung eines Baumes mit Stammumfang 20/25 Zentimetern zugrunde. Die Stadt betont, dass der Betrag von Euro 750,00 seit vielen Jahren unverändert und bisher auch noch nie in Fragegestellt worden sei. Für eine Differenzierung sah die Stadt bisher keine Veranlassung, weil die Katalogpreise der einzelnen Baumarten nur unmaßgeblich variieren.

Das Planungsreferat prüft unabhängig dieser Rechtslage aber auch, ob die Baumschutzverordnung zur Vermeidung von Unklarheiten entsprechend präzisiert werden kann.

Zugunsten der Antragsteller hat die Stadt zugesichert, ab sofort bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage solche Ausgleichszahlungen unter den Vorbehalt der Rückzahlung zu stellen
Damit soll vermieden werden, dass in der Zwischenzeit weitere Klagen erhoben werden.

Quelle: Landeshauptstadt München

Verfasserin:
Erika Schindecker
Gesellschaft für Organisation, Vorbereitung und Betreuung von Bauobjekten
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