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Tuesday, 23.04.2024

Baubeginn in der Vogelbrutzeit

Allgemeiner Artenschutz

Eine Baugenehmigung in den Händen zu halten, bedeutet nicht immer, dass man sofort mit der Maßnahme beginnen darf.
Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten seit dem 1. März 2010 strengere Vorschriften für die Beseitigung und den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. Ziel dieses Allgemeinen Artenschutzes ist es, den Vögeln in der Brutzeit zwischen dem 1. März und 30. September weder durch Fällungen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig Nist- und Brutstätten zu entziehen.

Gegebenenfalls muss daher die beabsichtigte Maßnahme so organisiert werden, dass Fällungen und Schnittmaßnahmen außerhalb der oben genannten Brutzeit durchgeführt werden.
Betroffen sind davon grundsätzlich -unabhängig von ihrem Standort- erst einmal alle Sträucher, Hecken und andere Gehölze, wie zum Beispiel älterer Efeu, und zum Teil auch Bäume.
Einige Maßnahmen an Gehölzen sind jedoch weiterhin ganzjährig erlaubt. Dies bedeutet aber nicht, dass Genehmigungspflichten in anderen Gesetzen und Verordnungen (Baumschutzverordnung, Landschaftsschutzverordnung etc.) außer Kraft gesetzt werden; bei den Verboten des Allgemeinen Artenschutzes steht nämlich nur der Zeitpunkt der Maßnahme und nicht die Zulässigkeit der Maßnahme als solche auf dem Prüfstand.

Ganzjährig erlaubt ist vor dem Hintergrund des Allgemeinen Artenschutzes insbesondere
Folgendes:

  • Das Fällen oder Beschneiden von Bäumen in gärtnerisch genutzten Grundstücken, also in den üblichen Hausgärten (bei Vorlage einer ggf. notwendigen naturschutzrechtlichen Erlaubnis), sowie Bäumen im Wald.
  • Der schonende Form- und Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern, bei dem der jährliche Zuwachs entfernt wird. Das vollständige entfernen von Hecken und Sträuchern muss dagegen in den Monaten Oktober mit Februar geschehen.
  • Der fachgerechte, schonende Form- und Pflegeschnitt an Bäumen in Grünanlagen, Sportplätzen, Straßengräben, in Parks und parkartigen Beständen in Wohnanlagen.
  • Das Fällen von Bäumen oder das Durchführen von Schnittmaßnahmen zur notwendigen Gefahrenabwehr.
  • Die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbestand im Zusammenhang mit der Ausführung eines zulässigen Bauvorhabens.
  • Bei behördlich angeordneten oder genehmigten Maßnahmen, etwa im Rahmen einer Baugenehmigung, einer Fällerlaubnis oder eines Planfeststellungsbeschlusses, aber auch nur dann, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und nicht zu einem anderen Zeitpunkt oder auf  andere Weise durchgeführt werden können.

Wenn im Einzelfall im Zeitraum März bis September doch einmal Schnittmaßnahmen als unaufschiebbar erscheinen, die nicht unter die ganzjährig zulässigen Maßnahmen fallen, dann kann ein Antrag auf Befreiung (§ 67 BNatSchG) bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt werden. Hier werden jedoch strenge Maßstäbe angelegt: Es muss ein überwiegend öffentliches Interesse an der Maßnahme bestehen oder es werden Nachweise vorgelegt, mit denen eine unzumutbare Belastung belegt wird. Gleichzeitig muss die Abweichung von den naturschutzrechtlichen Standards mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar sein.

Besonderer Artenschutz
Der Allgemeine Artenschutz ist nicht zu verwechseln mit dem schon seit Jahren geltenden Besonderen Artenschutz in § 44 BNatSchG. Dieser verbietet die Zerstörung tatsächlich vorhandener oder regelmäßig benutzter Brut- oder Nistplätze, z. B. das Nest der Amsel in der Hecke, die Spechthöhle im Baumstamm, die von Fledermäusen regelmäßig benutzte Baumhöhle, die von nistenden Spatzen genutzten Mauernischen.

Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem BNatSchG besonders oder sogar streng geschützt. Es dürfen daher Maßnahmen an Gehölzen (Bäume, Sträucher, älterer Efeu etc.) nur dann vorgenommen werden, wenn keine Vögel oder von ihnen belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 BNatSchG).

Dies gilt vor allem in der jährlichen Hauptbrutsaison von Mitte März bis Mitte Juli, kann aber auch außerhalb dieses Zeitraumes einmal von Bedeutung sein. So können sich etwa auch die - wie die Vögel besonders geschützten - Fledermäuse regelmäßig, auch in den Herbst- und Wintermonaten, in Bäumen mit Höhlungen aufhalten.

Grundsätzlich sind Störungen in der Brutsaison gerade auch im Zusammenhang mit Abbruch, Neubau oder Sanierung von Gebäuden zu vermeiden.
Sollte die Durchführung einer beeinträchtigenden Maßnahme dennoch unvermeidbar sein, benötigt man, um ein behördliches Einschreiten (Baueinstellung etc.) zu vermeiden, noch vor Baubeginn der Maßnahme eine Ausnahmeregelung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) durch die dafür zuständige Höhere Naturschutzbehörde bei der Regierung von Oberbayern.
Dadurch vermeidet man, sich bei der Durchführung der Maßnahme strafbar zu machen oder gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts zu verstoßen (§§ 69, 71 BNatSchG).

Für Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Servicezentrum der Lokalbaukommission zur Verfügung. Das Servicetelefon ist unter der Telefonnummer
(089) 233 – 964 84 erreichbar.

Quelle: Landeshauptstadt München

Verfasserin:
Erika Schindecker
Gesellschaft für Organisation, Vorbereitung und Betreuung von Bauobjekten mbH,
Sendlinger Str. 21/VI, 80331 München
Tel.: 089/260 35 66
Fax: 089/260 78 81
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