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Friday, 26.04.2024

Barrierefreies Bauen

Am 31.07.2008 ist die Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungs- gesetzes und anderer Rechtsvorschriften in Kraft getreten.

Es ist davon auszugehen, dass in etwa 20 Jahren rund ein Drittel der Bevölkerung auf unterschiedliche Art und Weise von einer Mobilitätseinschränkung betroffen sein wird, bedingt auch durch die wachsende Zahl älterer Menschen. Die Schaffung barrierefreien Wohnraums, der auch bei Mobilitätseinschränkung möglichst lange selbstständig genutzt werden kann, ist auch aus diesem Grunde zwingend notwendig.

Der Gesetzgeber eröffnet mit den Vorschriften zur Barrierefreiheit die Möglichkeit auch dann in der Wohnung zu bleiben, wenn man in der Mobilität eingeschränkt oder auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Das bedeutet nicht, dass die Wohnung behindertengerecht nach DIN 18025 gestaltet sein muss. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass andere Personen unterstützend zur Verfügung stehen und damit den Verbleib in der Wohnung ermöglichen. Bei der Grundsrissplanung im Wohnungsbau sind nunmehr folgende Vorschriften zu beachten:

Treppen:

  • In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, die nicht stufenlos erreichbar sind, ist für Treppen ein zweiter Handlauf vorgeschrieben.
  • Bei großer nutzbarer Breite der Treppe sind zusätzlich auch Zwischenhandläufe vorzusehen (Art. 32 Abs. 6 Satz 2 BayBO). Mit dieser Vorschrift soll beispielsweise älteren Menschen in Gebäuden, die keine Aufzüge haben, auch außerhalb barrierefreier Wohnungen ausreichende Sicherheit beim Benutzen von Treppen geboten werden.

Barrierefreier Zugang:

  • In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen alle Wohnungen eines Geschosses barrierefrei ausführbar sein.
  • Beim Neubau von höheren Gebäuden, mit einem nach der bayerischen Bauordnung erforderlichen Aufzug muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar sein.
  • Aufzüge sind dann erforderlich, wenn das Gebäude, gemessen von der Fußbodenoberkante des höchstgelegensten, möglichen Aufenthaltsraumes über der gemittelten Geländeoberfläche, höher als 13 m ist.
  • Barrierefreie Wohnungen müssen nicht zwingend im Erdgeschoss nachgewiesen werden. Das entsprechende Geschoss muss aber barrierefrei erreichbar sein.
  • Die barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen beinhaltet die barrierefreie
Erreichbarkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche bis zur Wohnungstür. Möglicherweise ist eine Rampe erforderlich.
  • Flure müssen eine Breite von 1,50 m aufweisen um eine Begegnung von Rollstuhlnutzern mit anderen Personen zu ermöglichen. Diese Breite muss nicht über die gesamte Flurlänge vorhanden sein, sondern kann auf eine sinnvolle Begegnungsfläche begrenzt sein. Die Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sind müssen ebenfalls eine lichte Durchgangsbreite von 0,90 m haben (Art. 35 Abs. 2 Bay-BO).

Barrierefreie Nutzung:

  • Zusätzlich müssen in den barrierefrei zugänglichen Wohnungen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder die Kochnische sowie der Raum für die Anschlussmöglichkeit der Waschmaschine so dimensioniert sein, dass sie bei typischer Möblierung jeweils ausreichende Bewegungsflächen für den Rollstuhl oder einer anderen Mobilitätshilfe bieten. Dafür muss, zusätzlich zur erforderlichen
lichten Türdurchgangsbreite von mindestens 0,80 m in jedem der genannten
Räume zum Drehen und Wenden der Mobilitätshilfe mindestens eine Bewegungsfläche von 1,20 m auf 1,20 m vorhanden sein. Diese Bewegungsfläche ist auch jeweils vor den Sanitärobjekten (z. B. WC-Becken, Waschtisch, Badewanne
etc.) vorzusehen. Die Bewegungsflächen dürfen sich überlagern.

Aufzüge:

  • Dient ein Aufzug dazu ein Geschoss barrierefrei zu erreichen muss er eine nutzbare Grundfläche von 1,10 m x 1,40 m haben.
  • Die lichte Durchgangsbreite der Aufzugstüren muss mindestens 0,90 m betragen. In den Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m, in denen ein Aufzug nach der Bayerischen Bauordnung erforderlich ist, muss dieser von allen Wohnungen und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein (Art. 37 Abs. 4 Bay-BO).
  • Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m haben.


Quelle: Landeshauptstadt München

Autor
Erika Schindecker
Gesellschaft für Organisation, Vorbereitung und 
Betreuung von Bauobjekten mbH
Sendlinger Straße 21/VI, 80331 München,
Telefon 089 - 260 35 66, Fax 089 - 260 78 81
E-Mail: schindecker(at)web(dot)de

Referenzprojekte

Betreuung des Baugenehmigungsverfahrens "Dritter Orden, Menzinger Straße in München"
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Projekt Luitpoldblock München
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Projekt V-Markt, München
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