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Tuesday, 19.08.2025
Tuesday, 06. July 2010

Zulässigkeit von Solaranlagen

Von:Erika Schindecker Die Errichtung von Solaranlagen wirft immer wieder Rechtsfragen auf. Grundsätzlich sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
  • Solaranlagen sind zulässig
    in und an Dach- und Außenwänden (bündig),
    auf Flachdächern,
    im Übrigen mit einer Fläche bis zu einem Drittel der jeweiligen Dach- oder Außenwandfläche.
  • Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes richtet sich die Verfahrensfreiheit nach
    Art. 57 Abs.  2 Ziffer 9 Bayerische Bauordnung (BayBO). Schließt der Bebauungsplan entsprechende Anlagen aus, bedarf es einer isolierten Abweichung, die die Gemeinde erteilt.
  • Ggf. kann eine solche Anlage in Gestaltungssatzungen beschränkt oder sogar ausgeschlossen werden.   
  • Das Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO ist zu beachten.
  • Unterliegt das Objekt dem Denkmal - oder Ensembleschutz ist eine Erlaubnis nach
    Art. 6 Denkmalschutzgesetz (DSchG) erforderlich. Die Verwaltungspraxis zeigt sich hier jedoch sehr restriktiv.
  • Mögliche Blendwirkungen können ein Abwehrrecht des Nachbarn begründen. Ggf.
    können adäquate Abschirmmaßnahmen erforderlich werden.
  • Gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m müssen keine Abstandsflächen einhalten (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO).

Referenzprojekte

Betreuung des Baugenehmigungsverfahrens "Dritter Orden, Menzinger Straße in München"
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Projekt Luitpoldblock München
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Projekt V-Markt, München
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