Von:Erika Schindecker
Bei nachträglichen Dachgeschossausbauten stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Umfang die Baugenehmigungsbehörde das hiervon nicht tangierte Treppenhaus in die baurechtliche Überprüfung mit einbeziehen kann und ob Nachrüstungsmaßnahmen aus Gründen des Brandschutzes verlangt werden können.
Die Oberste Baubehörde führt hierzu aus, dass bei einem Dachgeschossausbau, der das Treppenhaus nicht berührt, dann entsprechende Anforderungen im Sinne einer brandschutztechnischen Ertüchtigung nicht verlangt werden können, wenn weder eine unmittelbare bauliche Verbindung noch ein konstruktiver Zusammenhang besteht.
Anderes gilt nur dann, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist (Art. 54 Abs. 4 Bayerische Bauordnung).