Von:Erika Schindecker
Das OVG Berlin hat 2010 entschieden, dass „die Nutzung des Daches einer grenznahen Garage als Dachterrasse die abstandsflächenrelevante Privilegierung entfallen lässt“.
Dies ist sicherlich ärgerlich für den Eigentümer der Garage, aber um so verständlicher aus der Sicht des Nachbarn; ein Nachbar muss eine Garage unmittelbar an der Grundstücksgrenze nur dulden, wenn diese die Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung einhält. Wird jedoch das Dach der Garage gleichzeitig als Dachterrasse genutzt, verliert die Garage ihren speziellen und privilegierten Charakter. Die Folge davon ist, dass auf dieser Garage überhaupt keine Dachterrasse errichtet werden darf.