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Friday, 12.06.2026
Wednesday, 15. June 2011

Beeinträchtigung des Ortsbildes durch Riesenposter-Werbeanlage

Von:Erika Schindecker Richtlinien der Stadt München zu „Anforderungen an das Erscheinungsbild temporärer Gerüstwerbung“ höchstrichterlich bestätigt: Großflächige Werbeposter an Baugerüsten sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Die Werbung ist nur befristet genehmigungsfähig und nur so lange Arbeiten am Gebäude durchgeführt werden, für die eine Staubschutzfolie erforderlich ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 18.11.2010 (AZ.: 2 B 09.1497) die Berufung eines Unternehmens für Außenwerbung zurückgewiesen und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21.07.2008 (AZ: M 8 K 08.714) bestätigt. Vorausgegangen war ein Bauantrag zur Anbringung einer beleuchteten Riesenposter-Wechselwerbeanlage an einem Baugerüst. Gegenüber dem Antragsgrundstück befindet sich ein in der bayerischen Denkmalliste eingetragenes Einzeldenkmal. Das Gerüst sollte in diesem Bereich mit einer bedruckten Plane in der Farbe des Natursteins der Fassade, sogenanntes Passepartout, das übrige Baugerüst mit einer Staubschutzplane abgedeckt werden. Die Landeshauptstadt München machte die Antragstellerin drauf aufmerksam, dass gemäss ihren Richtlinien zu „Anforderungen an das Erscheinungsbild temporärer Gerüstwerbung“ eine Visualisierung der Fassade im Bereich des Rücksprungs notwendig sei; entsprechend müsse die Größe des Posters verkleinert werden. Dies erfolgte nicht.
Daraufhin lehnte die Landeshauptstadt München im Januar 2008 den Bauantrag mit der Begründung ab, dass die für die Überschreitung der Baulinie notwendige Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch nicht erteilt werden kann, da eine solche städtebaulich nicht vertretbar sei. Die Werbeanlage entspreche nicht den Richtlinien, weil in derart denkmalgeschützten Ensembles entweder eine fotorealistische Darstellung oder eine künstlerische, kreative Gestaltung der restlichen Fläche der Staubschutzfolie erforderlich sei.
Die Antragstellerin klagte gegen die Ablehnung der Bauaufsichtsbehörde; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Antragstellerin legte gegen die Abweisung Berufung ein.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof kam zu folgendem Ergebnis:
„Die zulässige Berufung der Bauherrin und Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass kein Anspruch auf Feststellung besteht, dass die Ablehnung der von ihr beantragten Baugenehmigung rechtswidrig war, weil das Vorhaben nicht genehmigungsfähig war und damit die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist.
Das Vorhaben stellt sich bereits als bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig dar, da die beantragte Werbeanlage das Ortsbild gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Baugesetzbuch beeinträchtigt hätte.
Bei der Frage der Beeinträchtigung des sogenannten großen, städtebaulichen Ortsbildes stellt die Rechtsprechung auf einen größeren maßstabsbildenden Bereich als auf die für das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch maßgebliche nähere Umgebung ab.
Maßstab hierfür ist der Ort. Es kommt somit auf das „Orts-„bild, also auf das Erscheinungsbild zumindest eines größeren Bereichs der Gemeinde an. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst.
Das Gericht führte weiter aus, dass die streitgegenständliche Werbeanlage zudem auch verunstaltend im Sinn von Art. 11 Bayerische Bauordnung gewesen wäre. Da sich das streitgegenständliche Bauvorhaben im Bereich eines denkmalgeschützten Ensembles und in der Nähe eines Einzeldenkmals befindet, sind im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung stets auch die Belange des Denkmalschutzes zu überprüfen.
Werbeanlagen haben im Einzelfall und in ihrer Zusammenschau offensichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Erscheinungsbild von Einzeldenkmälern, aber auch ganzer Straßen- und Platzbilder.
Die Genehmigungsfähigkeit unter den Gesichtspunkten Denkmalschutz und Denkmalpflege hängt in erster Linie davon ab, ob Denkmäler, Ensembles oder ihre Nähe beeinträchtigt werden.
Diese Maßstäbe sind strenger als im Baurecht und setzen keine Verunstaltung voraus.“


Referenzprojekte

Betreuung des Baugenehmigungsverfahrens "Dritter Orden, Menzinger Straße in München"
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Projekt Luitpoldblock München
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Projekt V-Markt, München
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